Liebe Berkenthiner*innen, liebe Grundstückseigentümer*innen,

immer wieder stellt sich die Frage, wer für die Straßenreinigung zuständig ist. Nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein hat die Gemeinde Berkenthin davon Gebrauch gemacht, die Reinigungspflicht durch Satzung auf die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigte zu übertragen.

Daher hat sich unser Umweltausschuss mit dem Thema beschäftigt und möchte Sie über unsere gemeindlichen aktuellen Regelungen informieren.

Vor allem im Herbst und Winter, aber auch in allen anderen Jahreszeiten, gilt in der Gemeinde die allgemeine Straßenreinigungspflicht, um die Sauberkeit und Sicherheit der Verkehrswege zu gewährleisten. Gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Starkregenereignisse ist es umso wichtiger, die Straßen und Gehwege regelmäßig von Verunreinigungen und Abfällen zu befreien. Diese werden ansonsten in Straßeneinläufe gespült und führen gegebenenfalls zur Verstopfung der Abflussleitungen. Dies kann insbesondere bei Starkregen dazu führen, dass sich das Regenwasser zurückstaut und nicht mehr abfließen kann.

Nach den Festlegungen der Straßenreinigungssatzung müssen die an ein Grundstück angrenzenden Geh- und Radwege und Parkstreifen sowie zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenseitenstreifens durch die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder andere Wohnberechtigte gesäubert oder gepflegt werden. Es macht keinen Unterschied, ob das Grundstück bebaut ist, oder ob sich darauf vielleicht nur eine Wiese befindet. Einzelne Straßen in der Gemeinde (überwiegend Bundes- u. Kreisstraßen) werden durch ein Reinigungsunternehmen 1 x monatlich maschinell gereinigt. Für diese Anlieger entfällt die Reinigungspflicht für die Straße. Die Reinigungspflicht der Geh- und Radwege sowie Parkstreifen verbleibt jedoch beim Grundstückseigentümer. Für die Straßenreinigung werden von der Gemeinde Straßenreinigungsgebühren erhoben.

Im Herbst muss auch an den Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern gedacht werden. Vermehrt sind in der Gemeinde Überhänge auf öffentlichen Flächen zu verzeichnen, weil Hecken und Bäume nicht ausreichend zurückgeschnitten wurden. Der Umweltausschuss bittet daher um regelmäßigen Rückschnitt jener Pflanzen, die an öffentliche Flächen grenzen. Insbesondere Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden.

Im Winter liegen zwar oft keine Blätter mehr auf den öffentlichen Wegen, dann lauert aber die nächste Gefahr. Auch hier sind die Eigentümer, Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder andere Wohnberechtigte verpflichtet die Schnee- und Glättebeseitigung durchzuführen. Dies ist ebenfalls in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde geregelt. Geh- und Wohnwege, begehbare Seitenstreifen und Radwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Als Streumittel gelten nur die gesetzlich zugelassenen Mittel. Beim Streuen ist deshalb die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen auf Geh- und Wohnwegen mit Baum- oder Buschbestand sowie auf gepflasterten Geh- und Wohnwegen grundsätzlich verboten.

Ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist;
b) an gefährlichen Stellen von Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brücken, Auf- oder Abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Die Streumittel sind nach WegfaIl der Glätte aufzukehren, sowie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Streumittel dürfen ebenso wie Laub oder Schnee nicht vom Gehweg und von den Grundstücken in den Rinnstein gekehrt werden.

Die Straßenreinigungssatzung ist auf der Homepage des Amtes Berkenthin unter „Gemeinden -> Berkenthin -> Satzungen“ einsehbar. 

Mit freundlichen Grüßen

Friedrich Thorn
Bürgermeister

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